Quellen
Diese Dokumente werden durchsucht. Ausschließlich amtliche Veröffentlichungen — Amtsblatt der EU, Europäische Kommission, Bundesgesetzblatt, Deutscher Bundestag. Keine Kanzlei-Zusammenfassungen, keine Sekundärliteratur.
- Gilt ab
- 2.12.2027
- Herleitung
- Art. 113 Abs. 3 lit. c in der Fassung der VO (EU) 2026/1744: 2.12.2027 für Systeme nach Art. 6 Abs. 2 und Anhang III, 2.8.2028 für Systeme nach Art. 6 Abs. 1 und Anhang I. Ursprünglich 2.8.2026 bzw. 2.8.2027.
Pflichten der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen müssen a) sicherstellen, dass ihre Hochrisiko-KI-Systeme die in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen erfüllen; b) auf dem Hochrisiko-KI-System oder, falls dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in der beigefügten Dokumentation ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen bzw. ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift angeben; c) über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen, das Artikel 17 entspricht; d) die in Artikel 18 genannte Dokumentation aufbewahren; e) die von ihren Hochrisiko-KI-Systemen automatisch erzeugten Protokolle gemäß Artikel 19 aufbewahren, wenn diese ihrer Kontrolle unterliegen; f) sicherstellen, dass das Hochrisiko-KI-System dem betreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 43 unterzogen wird, bevor es in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird; g) eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 ausstellen; h) die CE-Kennzeichnung an das Hochrisiko-KI-System oder, falls dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in der beigefügten Dokumentation anbringen, um Konformität mit dieser Verordnung gemäß Artikel 48 anzuzeigen; i) den in Artikel 49 Absatz 1 genannten Registrierungspflichten nachkommen; j) die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen und die gemäß Artikel 20 erforderlichen Informationen bereitstellen; k) auf begründete Anfrage einer zuständigen nationalen Behörde nachweisen, dass das Hochrisiko-KI-System die Anforderungen in Abschnitt 2 erfüllt; l) sicherstellen, dass das Hochrisiko-KI-System die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß den Richtlinien (EU) 2016/2102 und (EU) 2019/882 erfüllt.
Quelldatei: 01-rechtstexte/ai-act/VO-2024-1689_AI-Act_DE.html
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