Quellen
Diese Dokumente werden durchsucht. Ausschließlich amtliche Veröffentlichungen — Amtsblatt der EU, Europäische Kommission, Bundesgesetzblatt, Deutscher Bundestag. Keine Kanzlei-Zusammenfassungen, keine Sekundärliteratur.
- Gilt ab
- 2.8.2025
- Geändert durch
- omnibus/nr-028
- Herleitung
- Art. 113 Abs. 3 lit. b
Zugang zum Pool von Sachverständigen durch die Mitgliedstaaten (1) Die Mitgliedstaaten können Sachverständige des wissenschaftlichen Gremiums hinzuziehen, um ihre Durchsetzungstätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung zu unterstützen. (2) Die Mitgliedstaaten können verpflichtet werden, für die Beratung und Unterstützung durch die Sachverständigen Gebühren zu entrichten. Struktur und Höhe der Gebühren sowie Umfang und Struktur erstattungsfähiger Kosten werden in dem in Artikel 68 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt festgelegt, wobei die Zielsetzung berücksichtigt wird, für die angemessene Durchführung dieser Verordnung, für Kosteneffizienz sowie dafür zu sorgen, dass alle Mitgliedstaaten effektiven Zugang zu Sachverständigen haben müssen. (3) Die Kommission ermöglicht den Mitgliedstaaten bei Bedarf einen rechtzeitigen Zugang zu den Sachverständigen und sorgt dafür, dass die Kombination aus unterstützenden Tätigkeiten durch die Union zur Prüfung von KI gemäß Artikel 84 und durch die Sachverständigen gemäß dem vorliegenden Artikel effizient organisiert ist und den bestmöglichen zusätzlichen Nutzen bringt. ABSCHNITT 2 Zuständige nationale Behörden
Quelldatei: 01-rechtstexte/ai-act/VO-2024-1689_AI-Act_DE.html
Amtliche Fassung ansehen ↗ai-act · 313 Abschnitte · DE
cop-gpai-sicherheit · 16 Abschnitte · EN
cop-gpai-transparenz · 3 Abschnitte · EN
cop-gpai-urheberrecht · 3 Abschnitte · EN
cop-kennzeichnung · 20 Abschnitte · EN
dsa · 249 Abschnitte · DE
dsgvo · 99 Abschnitte · DE
entwurf-art73 · 20 Abschnitte · EN
ki-mig · 45 Abschnitte · DE
ki-mig-begruendung · 96 Abschnitte · DE
leitlinien-art3 · 13 Abschnitte · DE
leitlinien-art5 · 175 Abschnitte · DE
leitlinien-art50 · 74 Abschnitte · EN
leitlinien-gpai · 89 Abschnitte · DE
marktueberwachung · 115 Abschnitte · DE
maschinen-vo · 152 Abschnitte · DE
muster-trainingsdaten · 52 Abschnitte · DE
omnibus · 90 Abschnitte · DE
produkthaftung · 88 Abschnitte · DE